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Reglementierter Beauftragter

Als Reglementierte Beauftragte werden Agenturen, Spediteure oder sonstige Rechtssubjekte bezeichnet, die in geschäftlicher Beziehung mit einem Luftfahrtunternehmen stehen und Sicherheitskontrollen durchführen, die vom LBA in Bezug auf Fracht, Kurier- und Expresssendungen oder Post anerkannt oder vorgeschrieben sind.

Wir unterstützen Sie nicht nur bei Ihrer Zertifizierung zum Reglementierten Beauftragten, sondern bieten Ihnen auch die Ausbildung für Luftsicherheitskontrollkräfte (LSKK) gem. §9 LuftSig, sowie die turnusmäßigen Fortbildungen gem. §3 Abs.5 Luftsicherheitsschulungsverordnung an. Schulung und Fortbildung der LSKK´s ist nur dann notwendig, wenn Sie selbst Frachtkontrollen durchführen:

Unsere Dienstleistungen:

  • Antragstellung beim Luftfahrtbundesamt (LBA)
  • Schulung Ihres Personals (Sicherheitsbeauftragter, Betriebspersonal mit Zugang zu „identifizierbarer Luftfracht“, Luftsicherheitskontrollkräfte gem. §9 LuftSiG)
  • Erstellung und Betreuung von Luftfracht Sicherheitsprogrammen (LFSP)
  • Konzipierung und Umsetzung von Sicherheitsprogrammen entsprechend Ihrer betriebsinternen Abläufe
  • Pre-Audit, die eigentliche Zulassung erfolgt ausschließlich durch das LBA
  • Interne Audits (einmal jährlich), Auditmanagement
  • Turnusmäßige Fortbildung gem. §3 Abs. 5 LuftSSchulV für LSKK

Wer muss geschult werden?

Sicherheitsbeauftragter (11.2.5.)

Dauer: 35 Stunden

Kosten: auf Anfrage

Voraussetzung

Vorlage einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG (ZÜP)

Leistungen

  • Zertifikat über die Eignung als Sicherheitsbeauftragter gem. den rechtl. europäischen und nationalen Vorschriften.
  • Sie erhalten inklusive alle Schulungsmaterialen und die notwendigen Rechtsgrundlagen.
  • Die Schulung Ihres Personals wird ausschließlich durch zugelassene Ausbilder vom LBA durchgeführt.

4 Std. Schulung Auffrischung Sicherheitsbeauftragte gem. § 3 Abs. 2 LuftSiSchulV

Dauer: 4 Stunden

Kosten: auf Anfrage

Voraussetzung

Vorlage einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG (ZÜP)
Hauptschwerpunkte sind Novellierungen in den europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen, die Auswirkungen auf bestehende Sicherheitsprogramme sowie den innerbetrieblichen Luftfrachtprozess haben.


Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen gem. EU/VO 2015/1998 Kap. 11.2.3.9

Sicherheitskontrollen führt zum Beispiel durch, wer

  • bei der Annahme von Sendungen prüft, welchen Ursprung diese haben.
  • bei der Annahme von Sendungen prüft, ob ein Sicherheitsstatus vergeben wurde.
  • bei der Annahme von Sendungen die Identität und die Adresse des Beauftragten oder Versenders feststellt.
  • bei der Annahme von Sendungen die Identität der Person feststellt, die die Sendungen übergibt.
  • festlegt, dass angelieferte Sendungen unsicher oder Fracht und Post mit hohem Risiko sind, so dass diese einer Kontrolle zugeführt werden müssen.
  • den Sicherheitsstatus einer Sendung festlegt, indem er die nach Nummer 6.3.2.6 und 6.3.2.7 des Anhangs der VO (EU) 2015/1998 erforderlichen Angaben in den Begleitdokumenten vermerkt.
  • festlegt, dass eine Sendung von der Kontrolle ausgenommen werden kann.
  • für die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc. zu den Sendungen, die bereits einer Kontrolle oder den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, verantwortlich ist.
  • Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen zugeführt wurden, so verpackt, dass Manipulationen unmittelbar erkennbar werden oder alternative Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Sendung durchführt.
  • den Frachtraum eines Fahrzeuges, mit dem Sendungen transportiert werden gemäß Nummer 6.6.1.1 des Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.
  • sicher stellt/abschließend entscheidet, dass alle Mitarbeiter, die Sicherheitskontrollen durchführen, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult werden.
  • die Verantwortung dafür trägt, dass alle Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost, bei der die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, gemäß den Anforderungen von Kapitel 11 eingestellt und geschult sind.

Dauer: 7 Stunden

Kosten: auf Anfrage

(Preise für Inhouseschulungen nach Absprache)

Voraussetzung

Eine vom Unternehmen unterschriebene Erklärung, aus der deutlich wird, dass das zu schulende Personal einer „beschäftigungsbezogenen Überprüfung“, gem. EU/VO 2015/1998 11.1.4., unterzogen wurde. Ein dementsprechendes Formular erhalten Sie von uns nach der Anmeldung.

Leistungen

  • Teilnahmebescheinigung gem. den rechtl. europäischen und nationalen Vorschriften.
  • Auf Wunsch ein seminarbegleitendes Handout (auch in Englisch möglich)

Luftsicherheitskontrollkräfte gem. §9 Luftsicherheitsgesetz (mit Technik) (11.2.3.2.)

(nicht bei jedem RegB notwendig)

Dauer: 102 Stunden

Kosten: auf Anfrage

Diese Schulung ist förderungsfähig!


Luftsicherheitskontrollkräfte gem. §9 Luftsicherheitsgesetz (ohne Technik) (11.2.3.2.)

(nicht bei jedem RegB notwendig)

Dauer: 64 Stunden

Kosten: auf Anfrage

Voraussetzung

Vorlage einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG (ZÜP)


Turnusmäßige Fortbildung für LSKK´s gem. §3 Abs. 5 Luftsicherheitsschulungsverordnung

Anmerkung

Für Luftsicherheitskontrollkräfte, die die Mindestdauer der vorgeschriebenen Fortbildung innerhalb von zwei Jahren nicht erfüllen, wird das Befähigungszeugnis ungültig!

  • Jährlich sind 28 Stunden zu schulen, davon monatlich eine Stunde Fortbildung in der Auswertung von Röntgenbildern

Schulung des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins gem. EU/VO 2015/1998 Kap. 11.2.7

Dauer: 3 Stunden

Kosten: auf Anfrage