Bekannter Lieferant
Bekannter Lieferant, das können sowohl Lieferanten für Bordvorräte als auch für Flughafenlieferungen sein, sofern beide Verpflichtungserklärungen vom Bevollmächtigen gezeichnet wurden.
Angelehnt an das bekannte Prinzip der sicheren Lieferkette ermöglicht der Status des Bekannten Lieferanten eine zügige Abwicklung der Transportvorgänge, ohne dass die Lieferungen vorher noch einmal einer zeitaufwendigen Kontrolle (Screening) unterzogen werden müssen.
Gemeinsame Sicherheitsvorschriften und Verfahren erlauben dem Bekannten Lieferanten Bordvorräte an ein Luftfahrtunternehmen oder einen reglementierten Lieferanten, nicht jedoch unmittelbar in ein Luftfahrtzeug, oder Flughafenlieferungen in Sicherheitsbereiche zu liefern, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards.
Vorteil
- Keine kostenverursachenden, und zeitaufwendigen Kontrollen (Screening) bei der Zufahrt/Zugang zum Sicherheitsbereich. Voraussetzung ist, dass die sichere Lieferkette nicht unterbrochen wurde
Wer muss geschult werden?
Sicherheitsbeauftragter 11.2.5. NEU (ehemals Sicherheitsbevollmächtigter 16 h)
Dauer: 35 Stunden
Kosten: auf Anfrage
Voraussetzung
Vorlage einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 LuftSiG (ZÜP)
Anderes Sicherheitspersonal bei Bordvorräten (11.2.3.10)
Die Seminarinhalte und die Dauer wurden gem. Musterlehrplan des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) gestaltet und richten sich nach den Forderungen der VO(EG) 300/2008 sowie deren Folgeverordnungen und der Luftsicherheits-Schulungs-Verordnung (LuftSiSchulV):
Dauer: 11 Stunden
Kosten: auf Anfrage
Voraussetzung
Eine vom Unternehmen unterschriebene Erklärung, aus der deutlich wird, dass das zu schulende Personal einer „beschäftigungsbezogenen Überprüfung“, gem. EU/VO 2015/1998 11.1.4., unterzogen wurde. Ein dementsprechendes Formular erhalten Sie von uns nach der Anmeldung.
Personal, das einer allgemeinen Schulung des Sicherheitsbewusstseins bedarf (11.2.7)
Mitarbeiter mit Zugang zu Bordvorräten
Dauer: 2 Stunden
Kosten: auf Anfrage
Voraussetzung
Eine vom Unternehmen unterschriebene Erklärung, aus der deutlich wird, dass das zu schulende Personal einer „beschäftigungsbezogenen Überprüfung“, gem. EU/VO 2015/1998 11.1.4., unterzogen wurde. Ein dementsprechendes Formular erhalten Sie von uns nach der Anmeldung.